Ab Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags gilt Ihr Betrieb als Bio-Betrieb und wird der Lebensmittelbehörde als solcher gemeldet. Somit sind Sie verpflichtet, die Bio-Bestimmungen für die Herstellung von Bioprodukten bzw. für Importe und Handelstätigkeit einzuhalten. Sollten im Zuge der ersten Bio-Kontrolle Abweichungen zu den relevanten Bestimmungen auftreten, werden Fristen zur Behebung der Mängel vereinbart. Bei Ablauf dieser Fristen müssen die Abweichungen behoben sein.
Nach der jährlichen Bio-Kontrolle erhalten Sie ein Zertifikat. Auf diesem Dokument sind entweder alle Ihre Bio-Produkte oder die Handelstätigkeit angeführt. Dieses Zertifikat ist der Nachweis, dass ihr Betrieb den Vorgaben der VO (EG) 834/2007 entspricht.
| Erstkontrolle für Neueinsteiger | laufende Kontrollen |
| Information über die branchen- spezifischen Verarbeitungsrichtlinien für Bioprodukte, Import und Handel | |
| Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrages | |
| Erstkontrolle durch die ABG | Normalkontrolle einmal jährlich, zusätzliche Stichprobenkontrollen sind möglich |
| Beim Auftreten von Mängeln: Vereinbarung von Fristen für die Behebung der Abweichungen | Beim Auftreten von Mängeln: - Probenahme im Verdachtsfall - Vergabe von Sanktionen und Fristen |
| Behebung der Mängel innerhalb der vorgegebenen Fristen | Behebung der Mängel innerhalb der vorgegebenen Fristen |
| Ausstellung des jährlichen Produkt- oder Geltungsbereichzertifikates | |